Recht, Gesetz, Verwaltungsvorschrift

Die Aufgaben und die Organisation der Jugendhilfe werden im
 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
im 8. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) auf Bundesebene geregelt. Man muss beileibe kein Jurist sein, um Jugendarbeit zu machen, aber wer die Gesetze kennt, kann meistens besser argumentieren.

Also empfiehlt es sich auch, das 
 Landesgesetz zur Ausführung des KJHG (AGKJHG)

zu lesen, weil hier einige landesspezifische Regelungen für Rheinland-Pfalz getroffen werden.

Im KJHG und im AGKJHG wird sehr viel geregelt, was nicht unmittelbar den Bereich der Jugendarbeit betrifft. Sehr viel spezifischer ist da schon das
 Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz)

Das Landesgesetz wird ergänzt von der
 Verwaltungsvorschrift zum Jugendförderungsgesetz

Zuviel der Texte und Gesetze? Jugendarbeit lebt zum großen Teil von öffentlichen Geldern, und wie und wohin die fließen, ist da geregelt - nicht schlecht, wenn man sich damit auskennt.

Weitere Landesgesetze, die die Ausführung des KJHG im Land regeln, und die wir deshalb hier komplett aufgenommen haben, sind das
Kindertagesstättengesetz und die
 Landesverordnung über die Schiedsstelle

Seit März 2008 gibt es nun auch das Landesgesetz zum Schutze von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG), das die rechtlichen und instrumentellen Grundlagen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern soll. Ziel der landesgesetzlichen Regelung sind die frühe Förderung des Kindeswohls durch möglichst niederschwellige, frühzeitige, umfassende und bedarfsgerechte Unterstützung der Eltern sowie die Verbesserung des Schutzes von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung.
Landesgesetz zum Schutz des Kindeswohls und der Kindergesundheit

Gar nichts mit dem KJHG zu tun, aber eine wichtige Errungenschaft für Rheinland-Pfalz ist das
 Bildungsfreistellungsgesetz

das auch von haupt-, neben- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen der Jugendarbeit für die Weiterbildung genutzt werden sollte!

Und zu guter Letzt ein Gesetz von besonderer Bedeutung für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter der Jugendarbeit: Das Gesetz zur Anerkennung und Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit, das Sonderurlaub und Erstattung von Verdienstausfall gewährt.
 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

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